Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ADS Engineering GmbH (ADS-E), Version 2018

1. Anwendungsbereich

Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen den Kunden von ADS-E und ADS-E und gelten, wo der Kunde und ADS-E ausdrücklich nichts anderes vereinbart haben. Diese AGB gehen entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden vor.

2. Leistungen von ADS-E

Leistungsumfang

ADS-E bietet ihren Kunden qualitativ hochstehende Dienstleistungen an. Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen von ADS-E, z.B. im Angebot oder der Auftragsbestätigung von ADS-E. Die Erfüllung eines bestimmten Zwecks einer Entwicklung oder das Erreichen einer bestimmten Leistung bedürfen der ausdrücklichen Formulierung im Angebot oder der Auftragsbestätigung. ADS-E verpflichtet sich, den Kunden periodisch über den Stand der Arbeiten, die gewonnen Erkenntnisse, das Vorgehen in der nächstfolgenden Periode und, bei Richtpreisaufträgen, über die jeweils aufgelaufenen Kosten Bericht zu erstatten.

Mehrleistungen

Mehrleistungen werden vom Kunden zusätzlich vergütet und gelten als anerkannt, wenn sie entweder zwischen dem Kunden und ADS-E schriftlich vereinbart oder aber nach mündlicher Vereinbarung von ADS-E protokolliert und dem Kunden schriftlich, per Fax oder elektronisch zugestellt wurden, sofern der Kunde nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Protokolls die Erbringung der Mehrleistung schriftlich ablehnt.

Termine

Falls ADS-E aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, die für die Erfüllung vorgesehenen Termine nicht einhalten kann, werden diese entsprechend der Dauer der Einwirkung der von ADS-E nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.

Erfüllungsort

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt das Domizil von ADS-E als Erfüllungsort für die Leistungen von ADS-E unter diesem Vertrag.

3. Leistungen des Kunden

Preise

Die vom Kunden zu bezahlenden Preise ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung und subsidiär aus der Honorarordnung von ADS-E. Die Preise verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird von ADS-E zusätzlich in Rechnung gestellt. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. ADS-E ist berechtigt, die Höhe der Ansätze einmal jährlich den veränderten Kostenfaktoren wie Lohn, Material, Steuern, Abgaben etc. anzupassen.

Mitwirkung des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die für die Auftragserfüllung benötigten Informationen zu liefern und ADS ohne Verrechnung jede notwendige und aus eigenen Kräften mögliche Unterstützung zu gewähren. Sofern notwendig und sinnvoll sorgt der Kunde für angemessene Arbeitsmöglichkeiten an seinem Projektort. Der Kunde gibt ADS-E ohne besondere Aufforderung Kenntnis von allen Unterlagen und Umständen, die für das Verständnis des Projekts und die Ausführung der Aufträge von Bedeutung sein können.

Verantwortung des Kunden

Der Kunde sorgt dafür, dass die Dienstleistungen, für die er mit ADS-E einen Vertrag geschlossen hat, gesetzes- und vertragsgemäss genutzt werden. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass sämtliche Leistungen, welche im Rahmen der Vertragserfüllung durch ADS-E an den Kunden gehen, ausschliesslich für den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung umschriebenen Zweck und Gebrauch eingesetzt werden. Bei anderem Gebrauch entschädigt der Kunde ADS-E vollumfänglich für jeden diesbezüglich durch Ansprüche Dritter entstandenen Schaden inklusive Kosten aus Rechtsstreitigkeiten. Der Kunde gewährt ADS-E die für die Vertragserfüllung durch ADS-E nötige Unterstützung und liefert kostenlos die dafür nötigen Informationen.

Spezifizierung der anwendbaren Vorschriften

Sind von ADS-E bei der Leistungserbringung gesetzliche oder andere Normen einzuhalten, ist dies vom Kunden der ADS-E vor Erstellung der Offerte schriftlich mitzuteilen.

Abnahme durch den Kunden

Der Kunde hat die ihm während der Vertragsdauer gelieferten Zwischenresultate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend zu prüfen und ADS-E allfällige Einwendungen und Mängel unverzüglich sowie schriftlich mitzuteilen. Dem Kunden steht eine Testperiode der erbrachten Leistungen von 30 Tagen zu. Die Testperiode beginnt entweder gemäss gemeinsamer Vereinbarung und Festlegung, oder aber an dem Tag, an dem ADS-E ihre Arbeit für beendet erklärt. Die Leistungen von ADS-E gelten als vom Kunden abgenommen und genehmigt, falls dieser nicht innerhalb der Testperiode die Funktionen und Leistungen schriftlich unter Anführung der Beweise beanstandet. Dokumente und Unterlagen gelten als abgenommen, wenn sie dem Kunden übergeben und von diesem nicht innerhalb von 30 Tagen nach dieser Übergabe beanstandet worden sind. Akzeptiert ADS-E die Beanstandung und leistet Nachbesserung, beginnt die Testperiode von Neuem mit dem Tag, an dem ADS-E die schriftliche Bekanntgabe des Endes der Nachbesserung der Post übergibt (Poststempel). Dies gilt nicht für unwesentliche Nachbesserungen. Weitere Ansprüche des Kunden werden, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Der produktive Einsatz von Teil- oder Gesamtleistungen durch den Kunden gilt in jedem Fall als Abnahme des produktiv eingesetzten Teil- oder Gesamtsystems, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedürfte.

4. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

ADS-E stellt seine Dienstleistungen dem Kunden monatlich in Rechnung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Rechnung ist vom Kunden bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Verfalldatum zu bezahlen. Ohne gegenteilige Mitteilung des Kunden gilt die Rechnung nach Ablauf des Verfalldatums als angenommen. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht gegenüber ADS-E nicht nach, gerät er ohne ausdrückliche Mahnung am Verfalldatum in Verzug. ADS-E ist diesfalls berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. des Rechnungsbetrages zu berechnen. Zudem kann ADS-E dem Kunden eine Nachfrist zur Zahlung setzen. Falls auch diese Nachfrist fruchtlos abläuft, ist ADS-E berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Gewährleistung bei Werkverträgen

Bei Vorliegen eines Werkvertrages verpflichtet sich ADS-E, rechtzeitig angezeigte Werkmängel auf eigene Kosten zu beseitigen. Jegliche weiteren Gewährleistungsansprüche des Kunden werden hiermit ausdrücklich wegbedungen, sofern gesetzlich zulässig. Mängel gelten dann als rechtzeitig angezeigt, wenn sie vom Kunden innerhalb der gesetzlichen Fristen schriftlich gerügt und korrekt beschrieben werden.

Im Falle von Software müssen die Mängel reproduzierbar sein. Der Kunde unterstützt ADS-E bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere Arbeitsplätze, Rechner, Räume sowie Telekommunikationsmöglichkeiten bereit. Der Kunde stellt ADS-E auf Anforderung hin sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die ADS-E die Mängelbeurteilung und Mängelbeseitigung ermöglichen.

6. Haftung von ADS-E

ADS-E garantiert für qualitativ hochstehende Dienstleistungen. Für sämtliche direkten und indirekten Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit ADS-E und dessen Erfüllung entstehen, ist die Haftung für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Dieser Haftungsausschluss umfasst auch die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR und die Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR.

7. Spezielle Haftungsbeschränkungen / Schadloshaltung durch den Kunden

Falls ein Kunde Entwicklungen verlangt, welche über die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, so erklärt er gegenüber ADS-E, für Schäden, die sich aus der Anwendung von bei Vertragserfüllung noch nicht anerkannten Techniken ergeben, ADS-E nicht haftbar zu machen und schadlos zu halten. Falls der Kunde an Arbeitsergebnissen ohne Zustimmung von ADS-E Änderungen oder Reparaturen vorgenommen hat, wird jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit ADS-E nicht grobes Verschulden oder Absicht vorgeworfen werden kann. Der Kunde verpflichtet sich, ADS-E bei Schadenersatzforderungen, welche auf solche Änderungen oder Reparaturen des Kunden zurückzuführen sind, schadlos zu halten. Zudem verpflichtet sich der Kunde, ADS-E für Schadenersatzforderungen aus Produktehaftpflicht schadlos zu halten, falls der Schadenanspruch nicht ausschliesslich auf einem groben Verschulden oder Absicht von ADS-E basiert.

8. Besondere Bestimmungen

Eigentumsvorbehalt

Von ADS-E für Kunden hergestellte Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von ADS-E. Der Kunde ist zudem verpflichtet, ADS-E bei allen Massnahmen zum Schutz ihres Eigentums zu unterstützen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei der Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern und dergleichen. Der Kunde trifft die notwendigen Massnahmen, um jegliche Aufhebung oder Beeinträchtigung des Eigentumsvorbehaltes zu vermeiden. Bereits gelieferte Sachen werden vom Kunden werterhaltend in Stand gehalten und gegen alle Risiken versichert.

Rechte am Arbeitsresultat, Immaterialgüterrechte und Know how

Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Preise erwirbt der Kunde neben der ADS-E nicht ausschliessliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen. Wo vorhanden, wird ADS-E nach Bezahlung der vereinbarten Preise eine Kopie des Source-Codes dem Kunden übergeben. ADS-E hat insbesondere das Recht, das Arbeitsresultat unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht in beliebiger Weise zu ändern, davon Kopien herzustellen und es weiter zu verwenden. ADS-E hat insbesondere auch das Recht, das erworbene Know-How, die Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie bei der Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden erworben hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden, sofern diese nicht auf einem Geschäftsgeheimnis des Kunden beruhen.

Ohne anders lautende, schriftliche Vereinbarungen stehen die Schutzrechte am Arbeitsresultat beiden Vertragsparteien gemeinsam zu. Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht beliebig zu nutzen und auszuwerten. Haben ADS-E und der Kunde das Arbeitsresultat gemeinsam geschaffen, stehen beiden die Rechte daran je einzeln zu, sobald der Kunde die vereinbarten Preise bezahlt hat. Diesfalls können der Kunde und ADS-E das Arbeitsergebnis ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei einzeln verwenden.

Patente, Entdeckungen und Erfindungen

Werden bei der Erbringung von Dienstleistungen Entdeckungen, Erfindungen oder Verbesserungen gemacht, welche Ideen, Konzepte, Erfahrungen oder Methoden einschliessen, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, so gehen Patente an Entdeckungen, Erfindungen oder Verbesserungen bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Kunden vollständig auf diesen über.

Geheimhaltungs- und Rückgabepflichten

Der Kunde und ADS-E halten die ihnen während der Angebotsphase und während der Vertragsdauer über die jeweils andere Partei zugekommenen und nach dem Willen dieser Partei vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, geheim. Diese Verpflichtung erlischt mit Vertragsbeendigung nicht. Unterlagen, ob in Papierform, elektronischer oder anderer Form, ob in Kopie oder im Original, welche geheimzuhaltende Informationen der jeweils anderen Partei betreffen, sind dieser nach Vertragsbeendigung vollumfänglich zurückzugeben. Die rückgabeverpflichtete Partei hat aber das Recht, eine Kopie der zurückzugebenden Unterlagen unter Verschluss aufzubewahren, wobei diese Kopie nur zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und im Falle von Rechtsstreitigkeiten verwendet werden darf.

Abwerbe-, Anstellungs- und Beschäftigungsverbot

Während der Vertragsdauer und eines Jahres danach werben der Kunde und ADS-E gegenseitig keine an der Leistungserbringung an die jeweils andere Partei beteiligten Arbeitnehmer der jeweils anderen Partei ab, stellen keine solchen Arbeitnehmer an oder beschäftigen solche Arbeitnehmer nicht sonstwie direkt oder indirekt.

Weisungsbefugnis

Beim Einsatz von Mitarbeitern im Unternehmen des Kunden zur Erbringung der Vertragsleistung verbleibt die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis jederzeit vollständig bei ADS-E.

Konventionalstrafe

Bei jeder Verletzung der Geheimhaltungs- und Rückgabepflichten oder des Abwerbe-, Anstellungs- und Beschäftigungsverbotes, bezahlt die verletzende Partei der anderen Partei eine Konventionalstrafe von CHF 50‘000.--. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der weiteren Einhaltung der verletzten Pflicht und schliesst die Geltendmachung des Ersatzes von weiterem Schaden nicht aus.

Zugesicherte Eigenschaften

Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur jene Angaben, die in der Auftragsbestätigung oder der Offerte von ADS-E ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die zugesicherte Eigenschaft gilt dann als gegeben, wenn ihr Fehlen bei der Abnahme gemäss Ziff. 3 nicht gerügt wurde.

9. Dauer und Kündigung

Vorbehältlich anderer zwingender gesetzlicher Bestimmungen und vorbehältlich anderer vertraglicher Vereinbarungen kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 60 Tagen jeweils per Ende eines Monats kündigen. Der Kunde verpflichtet sich, die bis zur Auflösung aufgelaufenen Honorare und Kosten der ADS-E zu bezahlen.

Die Verpflichtungen betreffend Geheimhaltung, Abwerbeverbot und Berechtigung an Arbeitsresultaten, Immaterialgüterrechten und Know-How, je samt Konventionalstrafbetstimmung, bleiben jedoch auch nach Auflösung des Vertrages in Kraft.

10. Schlussbestimmungen

Abtretung und Übertragung

Der Vertrag oder einzelne daraus entspringende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte (inkl. verbundene Unternehmen) abgetreten oder übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.

Schriftform

Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbar ist materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Pratteln (ordentliche Gerichte).

ADS Engineering GmbH

Advanced Design Solutions

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